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Mitteilungen an das Transparenzregister – Pflichten nach § 20 GwG für Insolvenzverwalter? (Berg/d’Avoine/d’Avoine, ZIP 2022, 1190)

Die mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes verbundene Umstellung des Transparenzregisters von einem „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ und mit ihr der Wegfall der Mitteilungsfiktion erzeugte ab 1.8.2021 neue Pflichten. So sind alle Rechtseinheiten fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister zu melden. Wie im Insolvenzfall mit diesen Pflichten umzugehen ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags. Beantwortet werden sollen die Fragen „Wer ist zu melden?“ und „Wer hat zu melden?“.

A. Einleitung
B. Mitteilungen an das Transparenzregister

I. Mitteilungspflicht
II. Wegfall der Mitteilungsfiktion
III. Inhalt der Mitteilung
IV. Auskunft
C. Wirtschaftlich Berechtigter
D. Insolvenzfall

I. Wer ist zu melden?
1. Einleitung
a) Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland
b) Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer
c) Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin
d) FAQs des Bundesverwaltungsamtes
e) Interpretation der Richtlinie in Österreich
2. Beurteilung
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GwG („in deren Eigentum“)
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 GwG („unter deren Kontrolle“)
aa) Halten von Kapitalanteilen
bb) Kontrolle von Stimmrechten
cc) Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise
c) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG („auf deren Veranlassung“)
aa) Veranlasser einer Transaktion
(1) Transparenz bereits durch Insolvenzverfahren
(2) Amtstheorie spricht gegen „Veranlassung“
bb) Veranlasser der Begründung einer Geschäftsbeziehung
d) Fazit
e) § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter)
II. Wer hat zu melden?
E. Ausblick
F. Fazit


A. Einleitung

Über das Transparenzregister, eingeführt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und verankert im Geldwäschegesetz (GwG), werden „bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, zugänglich gemacht.“ Diese erhöhte Transparenz sollte dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Mit der Novelle des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, dessen Regelungen bis auf wenige Ausnahmen am 1.8.2021 in Kraft traten, verbinden sich auch Änderungen des 2017 eingeführten Transparenzregisters.

So sah die 5. EU-Geldwäscherichtlinie vor, die Transparenzregister der EU-Mitgliedsstaaten miteinander zu vernetzen, um ein europaweites, für alle einsehbares Register zu schaffen. Grundlegende Voraussetzung hierfür war und ist jedoch, dass zu den wirtschaftlich Berechtigten in den nationalen Registern strukturierte Datensätze in einem einheitlichen Dateiformat vorhanden sind.

An dieser Stelle bestand Handlungsbedarf, da das nationale Transparenzregister – bis zur Novelle des GwG – (nur) als sog. „Auffangregister“ ausgestaltet war und eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nur dann bestand, wenn die wirtschaftlich Berechtigten der betreffenden Rechtseinheit nicht bereits in einem anderen Register, z.B. Handels‑, Genossenschafts- oder Vereinsregister, erfasst waren.

Nunmehr wurde diese, in § 20 Abs. 2 GwG a.F. normierte, Mitteilungsfiktion aufgehoben mit der Folge, dass alle Rechtseinheiten zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Berechtigten zwecks Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet sind.

Der Gesetzgeber hat für Registermitteilungen von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach der bis einschließlich zum 31.7.2021 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt galt, in § 59 Abs. 8 GwG jedoch Übergangsfristen vorgesehen: für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.3.2022, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.6.2022 und in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022.

Damit stellt sich die Frage, wie im Insolvenzfall mit den neuen Pflichten umzugehen ist.

B. Mitteilungen an das Transparenzregister

I. Mitteilungspflicht

§ 20 GwG regelt die „Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen“. Danach haben juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften bestimmte, in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

II. Wegfall der Mitteilungsfiktion
Bis zum 31.7.2021 galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt (sog. Mitteilungsfiktion), wenn die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 – 4 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits anderweitig verfügbar waren. Konkret entfiel eine Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG a.F. immer dann, wenn...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.06.2022 11:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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