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OLG Frankfurt a.M. v. 9.6.2022 - 6 U 232/21

Miteinbeziehung bezahlter Produktrezensionen ohne entsprechende Kennzeichnung stellt unlautere getarnte Werbung dar

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein - wenn auch geringes - Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

Das LG gab dem Antrag statt und sprach im Eilverfahren gegenüber der Beklagten eine Unterlassungsverpflichtung aus. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Es handelt sich vorliegend um eine unlautere getarnte Werbung. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, ist unlauter.

Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen - und damit auch nicht ihr Anteil - wird von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechnen, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sind, kann offenbleiben. Dies darf jedenfalls kein Freibrief dafür sein, beeinflusste Rezensionen zu verwenden.

Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen hat hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhalten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind. Es besteht vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sieht, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspricht, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.06.2022 15:00
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 47 vom 9.6.2022

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