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Eintragung einer Soundmarke für das Öffnen von Getränkedosen vorläufig abgelehnt

karo IP berät Getränkedosenhersteller Ardagh bei der Klärung rechtlicher Fragen zum Markenschutz von Soundmarken

 

Düsseldorf, 8. Juli 2021 - Vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ist gestern in einem Markenverfahren des Dosenherstellers Ardagh Metal Beverage Holdings Germany GmbH aus Bonn gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Entscheidung gefallen (Az. T-688/19): Der Antrag auf Markeneintragung eines speziell entwickelten Sounds für das Öffnungsgeräusch einer Getränkedose wurde vom EuG abgelehnt. Ardagh, vertreten durch die Patentanwälte Karo IP und die Prozessanwälte Löffel Abrar, prüft derzeit Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Entscheidung des Gerichts.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage des Schutzes der Unionsmarke Nr. 17 923 475, die das Unternehmen Ardagh beim EUIPO als Soundmarke angemeldet hat.  Den Anmeldeprozess begleitete karo IP, die international tätige Fachkanzlei für Intellectual Property. Im Kern geht es um die Frage, ob man Sound auch ohne klassische Notenfolge, sondern innovativ bewerten und schützen kann.

Im konkreten Fall bildet die Soundmarke eine außergewöhnliche Folge von Geräuschen, die beim Öffnen einer Getränkedose entstehen. Sie umfassen ein kurzes Öffnungszischen, an das sich eine kurze Phase der Stille und danach ein ungewöhnlich langanhaltendes prickelndes Perlgeräusch anschließt. Vor allem bei der Frage, ob das Geräusch Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts hat, sah das EUIPO die Sache anders als Ardagh. Die Argumente von Ardagh für die Unterscheidungskraft des Geräuschs waren vor allem die Pause nach dem Öffnungszischen, die Länge des Prickelns und die Tatsache, dass das prickelnde Perlgeräusch unabhängig von dem Inhalt der Getränkedose Markenschutz beansprucht, unter anderem auch für nicht kohlensäurehaltige Getränke.

Das Gericht bestätigte heute in seiner Urteilsbegründung, dass Geräusche für Produkte angemeldet werden können, auch wenn die Produkte die Geräusche erst bei ihrer Handhabung erzeugen. Zudem sagten die Richter, dass mit Klängen der kommerzielle Ursprung eines Produkts signalisiert werden kann. In dem Zusammenhang darf die strenge Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen müssen, entgegen der Auffassung des EUIPO nicht auf Hörmarken übertragen werden. Diese wichtigen und anmeldefreundlichen Feststellungen des Gerichts bieten Unternehmen zukünftig wertvolle Argumente für die Zulässigkeit von Klangmarken.

Sven Jessen, Patentanwalt der Kanzlei karo IP, der den Prozess der Eintragung der Soundmarke betreut hat, hebt den Innovationsgehalt des zur Markenanmeldung eingereichten Sounds nochmal hervor und bedauert die Entscheidung der Europa-Richter: „Die Besonderheiten der vorliegenden Markenanmeldung lagen darin, dass es sich um ein grafisch nicht darstellbares Geräusch handelte und dass der Sound erst beim Öffnen eines Produkts entsteht. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sound von bisherigen Soundmarken wie bekannten Werbejingles, die als klassische Tonfolge in Noten dargestellt werden können. Wir haben folglich mit der Registrierung des Geräusches Neuland betreten und wir werden die Entwicklung und Eintragung von Soundmarken in diesem Bereich intensiv weiterverfolgen. Wir sind sicher, dass sich hier in den kommenden Jahren noch viel verändern wird.“

 

Berater von Ardagh:
karo IP Patentanwälte (Düsseldorf): Sven Jessen

Prozessbevollmächtigte von Ardagh im Verfahren vor dem EuG:
Löffel Abrar (Düsseldorf): Dr. Sascha Abrar



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.07.2021 10:11

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