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LAG Kiel: Keine Pflicht des Arbeitnehmers zum Lesen dienstlicher Mitteilungen in Freizeit

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu. Das hat das LAG Kiel, Urt. v. 27.9.2022 – 1 Sa 39 öD/22, entschieden.

Beim Lesen einer SMS, mit der der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung konkretisiert, handele es sich um Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer erbringe mit dem Lesen eine Arbeitsleistung. Arbeitnehmern stünde in ihrer Freizeit ein Recht auf Unerreichbarkeit zu. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2023 12:02
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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