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BGH: Anschlussrechtsbeschwerde im KapMuG-Verfahren nur durch dem Rechtsbeschwerdeverfahren fristgemäß beigetretene Beigeladene

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung ist auch dann unanfechtbar und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar, wenn das OLG den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Das hat der BGH, Beschl. v. 27.2.2024 – II ZB 14/22, entschieden. Er schließt sich damit seiner Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Beschl. v. 14.6.2022 – XI ZB 33/19, ZIP 2023, 1594 [LS]) an.

Weiter hat der BGH, nun im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1.12.2020 – XI ZB 27/19, entschieden, dass das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nur den dem Rechtsbeschwerdeverfahren fristgemäß beigetreten Beigeladenen zusteht.

Dies entspreche der Systematik des Gesetzes. Sieht ein Beigeladener von einem Beitritt ab, werde das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Nur für den Fall des Beitritts sehe § 20 Abs. 4 Satz 2 KapMuG vor, dass den Beteiligten des Musterverfahrens, die nicht Musterrechtsbeschwerdeführer oder -gegner sind, eine Rechtsstellung entsprechend § 14 KapMuG zukommt. Das unselbstständige Anschlussrechtsmittel sei auch im KapMuG-Verfahren seinem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels, den im Rechtsbeschwerdeverfahren nur der Rechtsmittelgegner und diejenigen stellen könnten, die nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 Satz 1 KapMuG berechtigt sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Im Übrigen werde die Frist des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber einem Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten ist, mangels Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung des Musterbeklagten schon gar nicht in Lauf gesetzt.

Den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen werden, dass der Kreis der Anschlussberechtigten mit der Neufassung des KapMuG im Jahr 2012 habe erweitert werden sollen. Für § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG a.F. ergebe sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung, dass das Anschlussrechtsbeschwerderecht nur den beigetretenen Beigeladenen zustehen sollte. Bei der Neufassung des Gesetzes habe den Beigeladenen das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde wie im bisherigen § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG a.F. gewährt werden sollen. Darüber hinaus habe das Anschlussrechtsbeschwerderecht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auch den „übrigen Musterbeklagten“ nach der Gesetzesbegründung entsprechend der Anschlussrechtsbeschwerdemöglichkeit für die Beigeladenen eingeräumt werden sollen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.05.2024 17:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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