Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

Vergleich im HRE-Musterverfahren vor dem OLG München

Das vor dem OLG München anhängige KapMuG-Verfahren in Sachen HRE (vormals Hypo Real Estate Holding AG, jetzt Hypo Real Estate Holding GmbH) ist durch einen Vergleich beendet worden. Das Verfahren ist damit nach über 13-jähriger Prozessdauer beendet.

Gegenstand des KapMuG-Verfahrens waren anlässlich der Finanzkrise in den Jahren 2007 und 2008 veröffentlichte Kapitalmarktmitteilungen der HRE. Der Konzern musste zunächst gestützt werden und wurde im Jahr 2009 vom Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übernommen.

Vor dem LG München I wurde gegen die HRE und andere Beklagte eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützten, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarkts im Zeitraum vom 11.7.2007 bis 4.10.2008 verletzt worden. Das LG München I hatte am 22.9.2010 einen Vorlagebeschluss erlassen und das Musterverfahren vor dem OLG München eingeleitet. Das OLG München, Beschl. v. 15.12.2014 – Kap 3/10, ZIP 2015, 689 (LS), erließ einen Musterentscheid, in dem es teilweise Feststellungen zum Nachteil der HRE traf, teilweise die begehrten Feststellungen der Kläger zurückwies. Der sowohl von dem früheren Musterkläger als auch von der HRE angerufene BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 = EWiR 2021, 359 (Möllers/Schauer), gab den Rechtsmitteln teilweise statt und verwies das Verfahren wegen weiterer noch zu treffender Feststellungen an das OLG München zurück. Anschließend schloss die HRE mit dem früheren Musterkläger sowie zahlreichen weiteren Beigeladenen außergerichtliche Vergleiche, in deren Folge diese Kläger ihre Klagen zurücknahmen und aus dem Musterverfahren ausschieden.

Das OLG München bestellte am 4.12.2023 eine neue Musterklägerin, die sich mit der HRE am 6.2.2024 auf einen Mustervergleich einigte, der für alle noch am Musterverfahren Beteiligte einen nach den Erwerbszeitpunkten gestaffelten Zahlungsanspruch vorsieht. Mit Beschluss vom 18.3.2024 genehmigte das OLG München den Vergleich und leitete das Zustimmungsverfahren nach dem KapMuG ein. Die Beigeladenen konnten innerhalb eines Monats den Austritt aus dem Vergleich erklären; nur wenn mehr als 30 % der Beigeladenen ihren Austritt erklärt hätten, wäre nach der gesetzlichen Reglung das Musterverfahren fortzusetzen gewesen. Mit Beschluss vom 6.5.2024 konnte das OLG jedoch die Wirksamkeit des Vergleichs und das Ende des Musterverfahrens feststellen, nachdem bis dahin über 85 % der Beigeladenen dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.05.2024 17:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite