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BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20

Leitsätze des Gerichts:
1. § 9 ARegV findet auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 - Normativer Regulierungsrahmen). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen ist diese Regelung wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen.
2. § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV enthält keine "Ausschlussfrist" mit der Folge, dass ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Beginn der Regulierungsperiode nicht mehr festgesetzt werden dürfte.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.01.2022 09:12

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