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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35/20

Leitsatz des Gerichts:
Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.07.2021 10:36

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