EWiR 2014, 271
Leitsätze des Verfassers:
1. Wird im Rahmen der Anlageberatung eine Anlagestrategie festgelegt, nach der eine Risikominderung durch Kombination bestimmter Arten von Finanzinstrumenten erreicht werden soll, haftet der Anlageberater bei Empfehlung ungeeigneter Anlagen.
2. Ein Anlageberater darf ein Portfolio, dessen Risiko der Kunde wegen mangelnder Anlageerfahrungen nicht übersehen und steuern kann, nicht empfehlen.
Martin Wolters, Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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