EWiR 2019, 131
Leitsatz des Gerichts:
Dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, misst der Senat im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalls maßgebliches Gewicht bei, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese Kenntnis auch nicht unterstellen durfte, das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ausschließt (Aufgabe der Rspr. zur Verwirkung bei abgelöstem Verbraucherdarlehen, OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. 5. 2017 – 17 U 81/16, juris; Urt. v. 9. 1. 2018 – 17 U 219/15, ZIP 2018, 467, und – 17 U 183/16, juris).
Arne Maier, Rechtsanwalt in Esslingen
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