EWiR 2015, 149
Leitsatz der Verfasser:
Bei der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Widerspruch des Versicherungsnehmers ist der Versicherung der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB im Hinblick auf Steuervorteile und Abschluss- oder Verwaltungskosten verwehrt.
Stefanie Sommermeyer, Rechtsanwältin, FAin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Martin Fink, LL.M. (Münster), Rechtsanwalt – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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