EWiR 2021, 123
Leitsatz des Gerichts:
Ansprüche, die sich aus der – gesamtschuldnerischen – Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i. V. m. §§ 412 und 401 Abs. 1 BGB analog mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung – den Pensions-Sicherungs-Verein – über.
Benjamin Jahn, Dr. iur., Rechtsanwalt, FA für Arbeitsrecht – Noerr LLP, München
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.