EWiR 2021, 119
Leitsatz des Gerichts:
Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.
Ulrich Keller, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
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