EWiR 2018, 85
Leitsätze der Verfasserin:
1. Für die Widerlegung der durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO etablierten Vermutung, dass sich das COMI einer Gesellschaft an ihrem Satzungssitz befindet, gilt ein strenger Maßstab.
2. Bei einer Fluggesellschaft ist der Ort der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Betriebsgenehmigung von zentraler Bedeutung für das COMI.
Jessica Schmidt, Dr. iur., LL.M. (Nottingham), Universitätsprofessorin, Bayreuth
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