EWiR 2019, 711
Leitsätze:
1. Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d. h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurt. v. 30. 11. 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. = ZIP 1994, 21, und v. 7. 5. 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff. = ZIP 1996, 1079). (Leitsatz des Gerichts)
2. § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)
3. Gem. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig. (Leitsatz des Gerichts)
4. Unterscheiden sich die für „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service“ erhobenen Entgelte je nach Vertragsmodell und werden sie neben Bareinzahlungen auch für weitere Leistungen erhoben, spricht dies dafür, dass die Entgelte zumindest kalkulatorisch nicht streng an den für die Vornahme für Bareinzahlungen entstehenden Kosten ausgerichtet sein dürften. (Leitsatz des Verfassers)
Hermann-Josef Bunte, Dr. iur., Universitätsprofessor a. D. – BUNTE Rechtsanwalt, Bielefeld
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