EWiR 2016, 617
Leitsatz des Gerichts:
Ein Verbraucherdarlehen und ein Bausparvertrag sind keine verbundenen Geschäfte i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB, wenn Darlehensmittel bestimmungsgemäß für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet werden sollen und das Bauspardarlehen der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens dienen soll.
Martin Wolters, Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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