EWiR 2014, 639
Leitsatz des Gerichts:
Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.
Arne Podewils, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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