EWiR 2015, 609
Leitsatz des Gerichts:
Der nach einem Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
Martin Wolters, Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht und Arne Podewils, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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