EWiR 2013, 605
1/13 Versicherung Versicherungsprämie Jahresprämie unterjährige Zahlung Kreditgewährung Zahlungsaufschub AVB Wirtschaftsrecht Vertrags- und Haftungsrecht BGB §§ 506, 271, 494 Abs. 2 Satz 2 a. F.; VerbrKrG §§ 1, 6; VVG a. F. §§ 9, 35Keine Kreditgewährung durch vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien BGB§ 506 BGB§ 271 BGB a. F.§ 494 VerbrKrG§ 1 VerbrKrG§ 6 VVG a. F.§ 9 VVG a. F.§ 35 BGH, Urt. v. 06.02.2013 – IV ZR 230/12 (LG Karlsruhe), ZIP 2013, 368 = NJW 2013, 2195 = WM 2013, 358 +BGHUrt.6.2.2013IV ZR 230/12ZIP 2013, 368NJW 2013, 2195WM 2013, 358LG Karlsruhe
Leitsätze des Gerichts:
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.
Arne Podewils, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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