EWiR 2020, 575
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom GG dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle).
2. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen.
3. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischenstaatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG.
Stefan Lars-Thoren Heun-Rehn, LL.M. (Warwick), Rechtsanwalt, Abteilungsdirektor IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf und Simon Klopschinski, Dr. iur., Rechtsanwalt – rospatt osten pross IP Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.