EWiR 2020, 571
Leitsatz des Gerichts:
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242BGB.
Michael Fuhlrott, Dr. iur., Professor für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, FA für Arbeitsrecht – FHM Rechtsanwälte, Hamburg
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