EWiR 2020, 553
Leitsatz des Verfassers:
Um in einer Genossenschaft bei echter Gesamtvertretung gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 GenG einzelne Vorstandsmitglieder zur alleinigen Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen, muss diese Ermächtigung von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden, wobei dann bei einem aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Vorstand das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an seiner eigenen Ermächtigung mitwirken kann und muss.
Thomas Schulteis, Dr. jur., LL.M., Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt, FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht – GRA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf
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