EWiR 2013, 541
1/13 Verbraucherkredit unechte Abschnittsfinanzierung Prolongation Konditionenanpassung (vertragliches) Widerrufsrecht Nachbelehrung Wirtschaftsrecht Bank- und Kreditsicherungsrecht BGB §§ 495, 355Kein Widerruf einer Prolongationsvereinbarung nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist bei unechter Abschnittsfinanzierung BGB§ 495 BGB§ 355 BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12 (KG), ZIP 2013, 1372BGHUrt.28.05.2013XI ZR 6/12ZIP 2013, 1372KG
Leitsätze:
1. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag geschlossen wird. (Leitsatz des Gerichts)
2. Durch die Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung räumt der Unternehmer dem Verbraucher kein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht ein. (Leitsatz des Verfassers)
Martin Wolters, Rechtsanwalt, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.