EWiR 2015, 499
Leitsätze der Verfasser:
1. Macht der Bankberater konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung, so liegt eine fehlerhafte (Teil-)Aufklärung vor, die als eigenständige Pflichtverletzung anzusehen ist. Eine solche fehlerhafte (Teil-)Aufklärung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Bank für die Empfehlung eines geschlossenen Fonds eine Rückvergütung erhält, die das Agio übersteigt, der Bankberater dem Anleger indes mitteilt, dass die Bank das Agio bekommt.
2. Die Weigerung des klagenden Anlegers, sich im Rahmen einer informatorischen Anhörung zu streitigem Tatsachenvortrag einzulassen, kann nicht tatrichterlich zu dessen Lasten gewürdigt werden.
Alexander Fuxman, Rechtsanwalt und Martin Fink, LL.M. (Münster), Rechtsanwalt – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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