EWiR 2013, 531
1/13 Örtliche Zuständigkeit Kapitalanlage Anlageberater Prospekt öffentliche Kapitalmarktinformation Haftung Wirtschaftsrecht Verfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO § 32b Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und Prospektverantwortlichen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation am Sitz des Prospektverantwortlichen ZPO§ 32b ZPO§ 36 OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2013 – I-32 SA 6/13 (rechtskräftig)OLG HammBeschl.8.4.2013I-32 SA 6/13rechtskräftig
Leitsätze der Verfasser:
1. Wird der Anlageberater bzw. -vermittler neben dem Prospektverantwortlichen im Rahmen einer Streitgenossenschaft wegen der Verwendung fehlerhafter oder unrichtiger Kapitalmarktinformationen oder unterlassener Aufklärung darüber, dass diese falsch oder irreführend sind, in Anspruch genommen, ist örtlich ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Prospektverantwortlichen zuständig. Einer Gerichtsstandsbestimmung bedarf es nicht.
2. Dies gilt nicht, wenn neben dem Berater/Vermittler eine nach dem Prospekt mit bestimmten Funktionen betraute Person mitverklagt werden soll, die nicht prospektverantwortlich ist.
Jochen Strohmeyer, Dr. iur., Rechtsanwalt und Alexander Fuxman, Rechtsanwalt – mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
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