EWiR 2020, 369
Leitsätze der Verfasser:
1. Der Erwerber eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann vom Hersteller gem. §§ 826, 31 analog i. V. m. § 249 BGB die Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises, die Rückzahlung etwaig erbrachter Finanzierungsraten sowie Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit verlangen.
2. Der Erwerber muss sich auf seinen Ersatzanspruch im Rahmen des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen, wobei von einer Gesamtleistung von 250.000 km auszugehen ist.
3. Der Erwerber hat einen Anspruch auf Deliktszinsen i. H. v. 4 % p. a. aus § 849 BGB.
Gabriel J. Litzenberger, Dr. iur., Rechtsanwalt und Alexander Metzler, Rechtsanwalt – Kanzlei FROMM, Koblenz/Köln
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