EWiR 2008, 367
2/08 HWiG Widerrufsrecht zeitliche Begrenzung Rechtmäßigkeit Wirtschaftsrecht Bank- und Kreditsicherungsrecht HWiG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 4; RL 85/577/EWG Art. 4, 5Rechtmäßigkeit einer zeitlichen Begrenzung des HWiG-Widerrufsrechts auf einen Monat nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung („Hamilton“) HWiG a. F.§ 2 RL 85/577/EWGArt. 4 RL 85/577/EWGArt. 5 EuGH, Urt. v. 10.04.2008 – Rs C-412/06 Hamilton (OLG Stuttgart ZIP 2006, 1943)), ZIP 2008, 772 = BB 2008, 967 = WM 2008, 869EuGHUrt.10.4.2008Rs C-412/06 HamiltonZIP 2008, 772BB 2008, 967WM 2008, 869OLG StuttgartZIP 2006, 1943)
Leitsätze:
1. Die Richtlinie 85/577/EWG ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann. (Leitsatz des Gerichts)
2. Das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 85/577/EWG besteht nur, solange der Verbraucher Verpflichtungen aus dem zu widerrufenden Vertrag hat. Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Vertrag vollständig erfüllt ist. (Leitsatz des Verfassers)
Arne Maier, Rechtsanwalt in Esslingen
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