EWiR 2021, 21
Leitsätze des Verfassers:
1. Ein Jahresabschluss darf nach der in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB normierten Fortführungsprämisse so lange unter Ansatz von Fortführungswerten erstellt werden, solange nicht feststeht, dass aufgrund konkreter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit unvermeidbar oder beabsichtigt ist. Allein das Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung reicht dabei als Indiz für eine gebotene Abkehr von Fortführungswerten nicht aus.
2. Dem mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater obliegt es nicht, sich über die ihm von der Geschäftsführung zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus, weitere Informationen durch eigene Nachforschungen zu verschaffen.
Magnus Wagner, Dr. iur., LL.M. oec., Rechtsanwalt, FA für Insolvenzrecht – AHW Insolvenzverwaltung, Köln
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