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BGH zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten GoA erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen grundsätzlich auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das hat der BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22, entschieden.

Der Grundstücksbesitzer nehme mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein müsse und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein dürfe. Deshalb sei er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er dürfe das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reiche im Ergebnis nicht weiter.
Der Grundstücksbesitzer sei allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht könne zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als vorliegend – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.
Der Erstattungsanspruch sei zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienten nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen.
Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen komme grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit sei, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigere, so dass der Halter in Annahmeverzug gerate.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2023 16:02
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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