BGH: Unwirksame Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Altersvorsorgevertrag
Die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögens-gesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel („Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“) zu Abschluss- und Vermittlungskosten ist unwirksam. Das hat der BGH, Urt. v. 21.11.2023 – XI ZR 290/22, entschieden.
Die Klausel stelle eine AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Denn der durchschnittliche Sparer verstehe die Klausel dahin, dass sie der beklagten Sparkasse das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Die fehlende Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten durch die Beklagte abhängen soll, sowie die fehlende Bestimmung der Höhe der Kosten stellten den Regelungsgehalt der Klausel nicht in Frage. Die Bezeichnung des Klauselwerks, in dem die Klausel enthalten ist, als Sonderbedingungen spreche ebenfalls dafür, dass die Klausel den Vertragsinhalt regelt.
Die Klausel sei nicht klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteilige dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, würden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfahre der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er ggf. mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werde. Die Klausel benenne für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital beziehe. Sie lasse den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach könne der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten belastet werden soll. Der Beklagten wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen.