BFH: Weg zum BVerfG bei Verletzung des gesetzlichen Richters vereinfacht
Der BFH, Urt. v. 10.10.2023 – IX K 1/21, hat entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage, mit der lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird, nicht zulässig ist. Dadurch wird der Weg zum BVerfG vereinfacht. Denn Kläger, die der Auffassung sind, der BFH habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung einer Unionsrechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtigkeitsklage beim BFH erheben.
Eine Nichtigkeitsklage könne u.a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z.B. bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden.