RegE zur Anpassung der Vorschriften über Betriebsratsvergütung
Die Bundesregierung hat am 1.11.2023 den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des BetrVG beschlossen. Damit soll – aufgrund der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern – eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Seit einem Urteil des BGH vom Januar dieses Jahres (BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, ZIP 2023, 658 = EWiR 2023, 345 (Klasen/Schmucker)) herrscht in den Unternehmen große Unsicherheit über die Bezahlung der Arbeitnehmervertreter. Der BGH hatte die Freisprüche der Vorinstanz für vier Volkswagen-Manager aufgehoben. Ihnen wurde Untreue vorgeworfen, weil sie führenden Betriebsräten des Konzerns eine zu hohe Vergütung gewährt haben sollen. In der Folge kürzten mehrere Unternehmen präventiv die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder, wogegen wiederum einige Betroffene erfolgreich klagten.
Durch die Änderung des BetrVG soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können. Zudem sollen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln können. Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.
Des Weiteren sollen im Einklang mit der Rechtsprechung die Maßstäbe des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots dahin gehend konkretisiert werden, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Der RegE ist abrufbar unter www.bmas.de.