KG: Missbräuchlichkeit eines Squeeze out nur in eklatanten Ausnahmefällen
Die Durchführung eines Squeeze out nach den §§ 327a ff. AktG kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur in eklatanten Fallgestaltungen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gesetzgeberische Zweck entfremdet und stattdessen ein anderweitig aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß deutlich hinausgeht, wobei an den von den Minderheitsaktionären zu führenden Nachweis einer Zweckentfremdung hohe Anforderungen zu stellen sind. Das hat das KG, Beschl. v. 16.10.2023 – 2 AktG 1/23, in einem Freigabeverfahren entschieden.
Wird durch einen Squeeze out einem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Antrag auf Sonderprüfung der Boden entzogen, könne dies den Squeeze out rechtsmissbräuchlich machen. Dafür müsse ein konkreter tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass der Hauptaktionär den Squeeze out mit dem Ziel des Unterlaufens der Sonderprüfung betreibt.
Aktionäre, die die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers begehren, müssten ihren Aktienbesitz bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Sonderprüfung halten. Erfolgt ein sie betreffender Squeeze uut vor diesem Zeitpunkt, werde der Antrag unzulässig.
Darüber hinaus hat das KG in diesem Verfahren entschieden, dass die Beschlussfassung über den Squeeze out u.a. die Auslegung der festgestellten Jahresabschlüsse erfordert, nicht aber eines Jahresabschlusses, der lediglich vom Vorstand aufgestellt, jedoch bislang weder geprüft noch vom Aufsichtsrat gebilligt worden ist. Die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils durch den Abschlussprüfer (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 HGB) ermögliche – anders als der Abbruch der Prüfung – eine formal ordnungsgemäße Beendigung der Prüfung und erlaube damit auch die Feststellung des Jahresabschlusses.