Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

EuGH: Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-VO bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung

Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004, wenn sie sich nicht zur Abfertigung des Flugs eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden. Das hat der EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-238/22 – LATAM Airlines Group, auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Frankfurt/M. hin entschieden.

Eine Passagierin, der es nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug von Frankfurt/M. nach Madrid online einzuchecken, nahm Kontakt zur Fluggesellschaft LATAM Airlines auf. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie auf einen Flug am Vortag umgebucht habe, ohne sie davon zu unterrichten. Außerdem setzte sie die Passagierin davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt worden sei. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin von LATAM Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 €.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrtunternehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, nämlich eine unnötige Formalität.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann besteht, wenn der Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist. Es besteht nämlich kein Grund, auf Nichtbeförderungen die ausschließlich für Flugannullierungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung befreit werden, Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.10.2023 07:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite