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BVerfG: Erfolglosigkeit eines Eilantrags gegen Altersgrenze für Notare

Das BVerfG, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23, hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare gewendet hat.

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, würden für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden gelten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, seien zwar gewichtig, erfüllten diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre. Zwar habe er angeführt, infolge eines faktischen Verlusts seiner Kanzleistrukturen der Sache nach wieder neu beginnen zu müssen. Er mache jedoch nicht geltend, dass ihm dies berufsrechtlich unmöglich sei. Darüber hinaus habe er nichts dazu vorgebracht, dass er in einem erneuten Bewerbungsverfahren aufgrund der Konkurrenzsituation nicht zum Zuge kommen könnte. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, dass in seinem Amtsgerichtsbezirk ein Bewerbermangel herrsche. Hinzu komme, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bei der Auswahlentscheidung Erleichterungen für bereits vormalig bestellte Notare vorsehe.
Ein erheblicher Verlust von Geschäftsstellenstrukturen sei darüber hinaus nicht ohne weiteres plausibel, denn der Beschwerdeführer könne weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein und dafür auch das Notariatspersonal einzusetzen. Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile seien grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen. Der Beschwerdeführer sei bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten auszuüben, so als Notarvertreter, für den die Altersgrenze nicht gelte. Auch könne er zusätzlich anwaltlich tätig sein. Beides mildere etwaige finanzielle Härten zusätzlich ab.
Die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung stelle zwar einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ob sie den rechtlichen Anforderungen des GG und der EuGRC nach wie vor genügt, bedürfe jedoch einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2023 17:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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