EuGH: Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Piloten bei Zusatzvergütung
Ist nach nationalem Recht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorgesehen, für dessen Gewährung Teilzeitbeschäftigte die gleiche Zahl an Arbeitsstunden wie Vollzeitbeschäftigte leisten müssen, stellt dies eine schlechtere Behandlung dar, die ohne Rechtfertigung gegen das Unionsrecht verstößt. Das hat der EuGH, Urt. v. 19.10.2023 – C-660/20 – Lufthansa CityLine, auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG (Vorlagebeschl. v. 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 (A)) hin entschieden.
Das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten bedeute – gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit – einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten würden damit in höherem Maß belastet und würden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.