OLG Frankfurt: Pauschalierte Institutsgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig
Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucher-Immobiliardarlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand i.H.v. 300 €. Das ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist. Das hat das OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2023 – 17 U 214/22, entschieden.
Die zu beurteilende Software, die eine pauschale Institutsgebühr automatisch in die Abrechnungen integriert, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer AGB und unterliege der Inhaltskontrolle. AGB seien unwirksam, wenn der Verwender – wie vorliegend – einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlangt, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist.