BGH: Untervermietung einer Einzimmerwohnung
Ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gem. § 553 Abs. 1 BGB (Untervermietung) kann auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Das hat der BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22, entschieden.
Wie der VIII. BGH-Zivilsenat in der Vergangenheit bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stelle die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB sei daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.
Danach könne ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschlössen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, namentlich bei – wie im zugrunde liegenden Fall – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.
Es könne von einer nur teilweisen Überlassung der Einzimmerwohnung ausgegangen werden, wenn der Mieter seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt, so zum Beispiel – wie im Fall – durch Zurücklassen persönlicher Gegenstände in der Wohnung in Bereichen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten sind, und durch die Möglichkeit des Zugriffs hierauf durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels.