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Die Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters als Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB (Foerster, ZIP 2023, 1105)

Der Beitrag bejaht die kürzlich aufgekommene Frage, ob die Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters i.S.d. § 1 Abs. 18 ZAG die Übermittlung eines Geldbetrags und damit ein Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ist. Diesen Zahlungsvorgang ordnet er sodann in die Rechtsverhältnisse zwischen kontoführendem Zahlungsdienstleister, Zahler und Zahlungsempfänger ein.

I. Einführung
II. Legaldefinition des Zahlungsvorgangs in § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB und Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gem. § 1 Abs. 18 ZAG

1. Grundlagen zum Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB
2. Übermittlung eines Geldbetrags durch den Zahlungsdienstleister
3. Irrelevanz gerade des kontoführenden Zahlungsdienstleisters als Zahlungsempfänger eines Zahlungsvorgangs
a) Kontoführender Zahlungsdienstleister als tauglicher Zahlungsempfän
ger eines Zahlungsvorgangs
b) Kontoführender Zahlungsdienstleister als Zahlungsempfänger im zugrunde liegenden Anweisungsfall
III. Die Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters in Deckungs‑, Zuwendungs- und Valutaverhältnis
1. Ausgangspunkt
2. Wirksamer Zahlungsvorgang zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
a) Betroffene Rechtsverhältnisse bei wirksamem Zahlungsvorgang
b) Zahlungsdienstleister in der Rolle des Zahlungsdienstleisters im Deckungsverhältnis
c) Zahlungsdienstleister in der Rolle des Zahlungsempfängers im Valutaverhältnis
3. Nicht autorisierter Zahlungsvorgang zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
a) Betroffene Rechtsverhältnisse bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang
b) Nur Ansprüche des vermeintlich(en) Anweisenden/Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister nach BGHZ 205, 377
c) Haftung des Zahlungsdienstleisters gem. § 675u Satz 2 BGB im Deckungsverhältnis und des Zahlungsempfängers gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Valutaverhältnis gegenüber dem Zahler
IV. Ergebnis


I. Einführung

Das OLG Köln hat kürzlich entschieden, dass Belastungsbuchungen mit Zins‑, Gebühren- und Provisionsansprüchen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters, mit denen dieser das von ihm für einen Zahlungsdienstnutzer geführte Zahlungskonto belastet, Zahlungsvorgänge gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sind: Das BGB meine mit Zahlungsvorgang „den tatsächlichen Geldfluss/Transfer von Buch- oder Bargeldbeträgen“, wofür das Gericht auf Gesetzgeber und Literatur verweist. Da auch bei Belastungsbuchungen zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ein Transfer von Buchgeld stattfinde, handele es sich auch bei diesen um Zahlungsvorgänge gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB. Dem OLG Köln wird nun entgegengehalten, das Gericht verkenne die Legaldefinition des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB und seine rechtliche Bewertung lasse sich nicht halten, während andernorts einer vermeintlich extensiven Auslegung des Gerichts zugestimmt oder die Annahme eines Zahlungsvorgangs nicht thematisiert und damit wohl bejaht wird. Es besteht daher Anlass, dem Begriff des Zahlungsvorgangs aus dem (vermeintlich) speziellen Blickwinkel der zugrunde liegenden und entsprechend weiter zu fassenden Fragestellung nachzugehen, ob die Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf dem Zahlungskonto des Zahlers ein Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ist (dazu II.). Anschließend ist diese Buchung in die namentlich von den §§ 675c ff. BGB und der PSD 2 geregelten Deckungs- und Zuwendungsverhältnis einzuordnen, ohne das Valutaverhältnis zwischen den Vertragspartnern Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister außer Acht zu lassen (dazu III.).

II. Legaldefinition des Zahlungsvorgangs in § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB und Buchung zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gem. § 1 Abs. 18 ZAG

1. Grundlagen zum Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB

In § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Zahlungsvorgang legaldefiniert. Zahlungsvorgang ist demgemäß, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler (§ 1 Abs. 15 ZAG) und Zahlungsempfänger (§ 1 Abs. 16 ZAG), jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags. Mit dieser Definition hat der nationale Gesetzgeber die unionsrechtliche Vorgabe für den Zahlungsvorgang in Art. 4 Nr. 5 PSD 2 umgesetzt. Dort ist, gleichfalls unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, der Zahlungsvorgang als die bzw. der vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags definiert. Von dem Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz. 1 BGB ist der diesen typischerweise auslösende Zahlungsauftrag gem. § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB zu unterscheiden. Er ist der Auftrag des Zahlers an den Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsvorgang auszuführen.

Der Zahlungsvorgang ist im Lichte der von der PSD 2 für das Recht der Zahlungsdienste entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwandten Begriffe Zahlung und Zahlungsvorgang die Zahlung des Zahlers unter Rückgriff auf einen Zahlungsdienstleister. Es handelt sich dementsprechend bei dem Zahlungsvorgang um einen tatsächlichen Vorgang, den der kontoführende Zahlungsdienstleister mit der Übermittlung des Geldbetrags vom Zahlungskonto des Zahlers auf ein anderes Zahlungskonto und damit für einen anderen vornimmt. Der kontoführende Zahlungsdienstleister handelt dabei für den Zahler, dessen Konto betroffen ist und der im Deckungsverhältnis der Vertragspartner des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ist. Der kontoführende Zahlungsdienstleister agiert nicht für den Zahlungsempfänger als einen anderen, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist. Für den Zahler erbringt der Zahlungsdienstleister als Dienstleiter einen Dienst. Folgerichtig ist das Zahlungskonto gem. § 1 Abs. 17 ZAG in Umsetzung von Art. 4 Nr. 12 PSD 2 ein Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt es als Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZAG) für den Zahler bereit und führt es für diesen (§ 1 Abs. 18 ZAG).

Rechtsbeziehungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger spielen für den Zahlungsvorgang als tatsächlichem Vorgang durchgängig keine Rolle. Im Besonderen handelt es sich auch – und gerade – dann um einen Zahlungsvorgang, wenn es an der Autorisierung durch den Zahler fehlt, was namentlich der Art. 73 PSD 2 umsetzende § 675u Satz 2 BGB zeigt. Entscheidend ist daher, dass es tatsächlich zu einer Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags kommt, weshalb auch die Fehlbuchung ein Zahlungsvorgang ist.

2. Übermittlung eines Geldbetrags durch den Zahlungsdienstleister
Von den tatsächlichen, den Zahlungsvorgang gem. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB kennzeichnenden Handlungen Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags kommt für die Buchung auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers zu dessen Lasten und zu zugunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf dessen Zahlungskonto nur die Übermittlung eines Geldbetrags in Betracht. Die Übermittlung betrifft im Lichte des Bezugs zu einem Zahlungskonto und im Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZAG die Buchung von Buchgeld von einem Zahlungskonto auf ein anderes Zahlungskonto, ohne dass es ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.05.2023 17:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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