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OLG Frankfurt a.M. v. 19.4.2023 - 13 U 82/22

Gefälligkeitsverhältnis unter Freunden: Keine Haftung für Verluste aus Investitionen in Krypto-Währungen

Wer das Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen investiert, haftet nicht für entgangenen Gewinn, wenn es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten kommt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 €. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile.

Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten. Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.

Beim nachfolgenden "Rückwechsel" dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb - und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum - die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch.

Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das OLG die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Der auf "Übertragung" der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag ist zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handelt, kann keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handelt sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibt lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte hat zwar für den Kläger als Freundschaftsdienst ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) steht hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trägt selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Jedenfalls konnte der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen.

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass der Beklagte für den Kläger in dem risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, ist zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger hat dem Beklagten vielmehr freie Hand gelassen und hatte jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten. Beim gemeinsamen Grillen wurde zudem zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen. Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin erfolgte in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers. Damit erschließt sich bereits denklogisch nicht, weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien.

Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto ist vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger ging es gerade darum, durch das vom Beklagten ausgeführte Trading hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen ist. Denn der Kläger hat durch die vom Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital - nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nahezu vervierfacht.

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Kurzbeitrag:
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Aufsatz:
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Manon Patrizia Grimm / Shajan Kreuter, AG 2023, 177

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.05.2023 11:42
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 29 vom 5.5.2023

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