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EuGH GA: Nicht nur ein Werbespruch – „Zufrieden oder Geld zurück!“

Wer kennt ihn nicht, diesen immer wiederkehrenden Werbespruch: „Zufrieden oder Geld zurück!“? Doch jetzt hat er – veranlasst durch eine Vorlagefrage des BGH – die Luxemburger Richter erreicht. Die Generalanwältin Priit Pikamäe hat soeben unter dem 9.3.2023 ihre Schlussanträge (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe v. 9.3.2023 – C-133/22 – LACD) formuliert. Im Zentrum ihrer Argumentation steht die Vorschrift des Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU: Handelt es sich bei diesem Werbespruch um eine verbindliche „gewerbliche Garantie“, welche der deutsche Gesetzgeber in § 479 BGB verortet hat?

Zwei T-Shirts hatte eine Testkäuferin im Rahmen eines Online-Kaufvertrags erworben; sie trugen besagtes Etikett. Darin sah die hinter der Testkäuferin stehende Gesellschaft ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte gegen die Verkäuferin. Das LG München hatte die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Der BGH begründet seine Vorlagefrage mit der weiterreichenden Erwägung: Kann der Garantiegeber bei einer gewerblichen Garantie einfach an die „Zufriedenheit“ des Käufers anknüpfen, also an Umstände, die allein in der Person des Käufers/Verbrauchers begründet sind, nicht aber in den sachlichen Anforderungen an die Mängelfreiheit oder die Vertragsgemäßheit der Kaufsache? Muss dann nicht – darauf zielte die zweite Frage – die „Zufriedenheit“ des Käufers mit der erworbenen Ware „anhand objektiver Umstände feststellbar sein“ (Rz. 11)? Oder – mit den Worten der Generalanwältin formuliert – kann nach den Vorgaben der RL 2011/83/EU der „Käufer“ als Begünstigter aus einer solchen „Geld-zurück-Garantie“ verlangen, dass der Verkäufer/Garantiegeber ohne zeitliche Begrenzung die Sache zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet (Rz. 25)?

Nachdem die Generalanwältin alle unionsrechtlich fest gefügten Schritte für die Auslegung des Begriffs „gewerbliche Garantie“ durchmessen hat – grammatikalisch, teleologisch und schließlich systematisch – gelangt sie zu folgendem Ergebnis: Dieser in Art. 2 Nr. 14 der RL 2011/83/EU genannte Begriff ist dahin auszulegen, „dass er die Verpflichtung eines Herstellers umfasst, eine im Rahmen eines Fernabsatzvertrags erworbene Ware ohne zeitliche Begrenzung allein aufgrund der erklärten Unzufriedenheit des Verbrauchers mit dieser Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten“ (Rz. 49).

Die entscheidende Begründung: Der Unternehmer, der eine solche „Geld-zurück-Garantie“ gewährt, kann ohne weiteres die daraus resultierenden finanziellen Belastungen kalkulieren, zumal er aus einer solchen Garantie einen Wettbewerbsvorteil ableiten will. Dieser aber trifft unmittelbar auf die Forderung nach einem unionsrechtlich durchzusetzenden „hohen Verbraucherschutzniveau“ (Rz. 43). Und dieses ruht auf dem nicht widerlegbaren Mantra: Der Verbraucher befindet sich gegenüber dem Unternehmer in „einer unterlegenen Position“ (Rz. 41). Punktum. Diesem Ansatz wird sich der EuGH bei seiner Entscheidung kaum entziehen können.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2023 06:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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