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Zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung

Der Hauptfachausschuss des IDW hat IDW EPS 351 (02.2023) verabschiedet. Der Standardentwurf regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

Der Entwurf ergänzt IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts und konkretisiert dessen Tz. 85 und A112. Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer die Angaben zur Frauenquote zu lesen und die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung mit den Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 289f Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB oder § 315d i.V.m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB zu vergleichen.

Keine inhaltliche Prüfung der Angaben

Der Abschlussprüfer hat nicht zu prüfen, ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden. Der Abschlussprüfer hat das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind.

Beispielsweise führt bei erfolgter Einrichtung eines Aufsichtsrats die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist, oder das Fehlen einer wesentlichen oder mehrerer wesentlicher Angabe(n) zur Frauenquote zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht wegen einer Einwendung.

Beispiel zum GmbH-Aufsichtsrat

Ferner führt bspw. bei einer Nichteinrichtung eines nach den Mitbestimmungsgesetzen zweifelsfrei einzurichtenden Aufsichtsrats einer GmbH das Fehlen von Angaben zur Frauenquote im Hinblick auf die Geschäftsführung oder für die beiden Ebenen unterhalb der Geschäftsführung zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht. Die in der Kommentierung zu den §§ 36 und 52 GmbHG auch vertretene Auffassung, dass eine Gesellschaft dann der Mitbestimmung unterliegt, wenn ein entsprechender Aufsichtsrat tatsächlich gebildet wurde, ist ausgehend vom Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Beurteilung des Abschlussprüfers, ob eine Einwendung vorliegt, ohne Bedeutung.

Da der Standardentwurf wichtige Änderungen durch das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) nachvollzieht, die am 12.8.2021 in Kraft getreten sind, hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung des Entwurfs ausgesprochen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2023 13:28
Quelle: IDW vom 8.3.2023

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