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OLG Frankfurt a.M. v. 10.11.2022 - 6 U 104/22

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das OLG Frankfurt a.M. hat der Antragsgegnerin daher untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Der Sachverhalt:
Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Das LG hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Werbung ist irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es besteht daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher geht bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nimmt er nicht ohne Weiteres an.

Mehr zum Thema:

Hier geht’s zum Volltext der Entscheidung des OLG Frankfurt.

Aufsatz:
Irreführende Werbung mit „Klimaneutralität“
Stefan Ernst, MDR 2022, 1320

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.03.2023 15:54
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 11.11.2022

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