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BGH v. 12.1.2023 - I ZB 33/22

Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein deutscher Unternehmer, der jahrzehntelang in der Russischen Föderation tätig war. Die vier Antragsgegnerinnen sind selbständige Unternehmen der E-Gruppe, eines Fruchtsaftkonzerns, mit Sitz in R. Die E-Gruppe kooperierte einige Jahre mit den Unternehmen des Antragstellers in der Russischen Föderation. Nach Beendigung der Kooperation reichte der Antragsteller Schiedsklage ein, mit der er von den Antragsgegnerinnen und drei natürlichen Personen Schadensersatz i.H.v. rd. 68 Mio. € verlangte. Ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau verurteilte die Antragsgegnerinnen sowie die drei weiteren Schiedsbeklagten im Jahr 2019 gesamtschuldnerisch, an den Antragsteller Schadensersatz i.H.v. rd. 49 Mio. € nebst Zinsen i.H.v. 5% p.a. ab dem 13.4.2017, Schiedsgerichtskosten, - gebühr sowie Rechtsanwaltskosten von insgesamt rd. 200.000 €.

Die Antragsgegnerinnen erhoben vor dem OLG negative Feststellungsklage auf Versagung der Anerkennung dieses ausländischen Schiedsspruchs; hilfsweise stellten sie im Beschlussverfahren einen negativen Feststellungsantrag. Mit der Klageerwiderung beantragte der damals in Moskau wohnhafte Antragsteller neben der Klagabweisung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der Antragsgegnerinnen zu den im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen und weiter hilfsweise die Verweisung der Hilfswiderklage an das LG. Die Antragsgegnerinnen erklärten daraufhin die negative Feststellungsklage, respektive den negativen Feststellungsantrag, einseitig für erledigt und beantragten, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das OLG lehnte den Antrag auf Feststellung der Erledigung sowie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ab. Es sprach aus, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Hilfswiderklage wies das OLG als unzulässig ab und lehnte den Verweisungsantrag ab. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung. Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mit, dass er seinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlegt habe. Die Antragsgegnerinnen beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 25.11.2022, dem Antragsteller die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 5.1.2023 teilte der Antragsteller mit, er habe die Anschrift in Dubai wieder aufgegeben und seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt. Dem sind die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 11.1.2023 entgegengetreten.

Der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Anordnung einer durch den Antragsteller zu erbringenden Prozesskostensicherheit hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsteller steht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich.

Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der BGH unter dem bis zum 31.12.1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO a.F. erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO a.F. vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte.

An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der ZPO als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar. Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen. Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor, kann eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf Antragsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen liegen vor. Es ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil § 1063 ZPO  nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält. Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung. Hierzu gehören auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der ZPO enthaltenen Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO.

Ob schon die Voraussetzungen gem. § 110 Abs. 1 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht (mehr) vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsteller ist zumindest gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Danach tritt diese Verpflichtung bei Widerklagen nicht ein. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird.

Der (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ebenso wie die Hilfswiderklage durch die von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage veranlasst worden. Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt. Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist.

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Kommentierung | ZPO
§ 110 Prozesskostensicherheit
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.02.2023 09:26
Quelle: BGH online

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