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BAG: Urlaubsabgeltung bei tarifvertraglicher Ausschlussfrist

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis hingegen vor der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 (EuGH v. 6.11.2018 – C-684/ 16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, ZIP 2018, 2332 = EWiR 2018, 725 (Fuhlrott)) und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen BAG-Rechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils. Das hat das BAG, Urt. v. 31.1.2023 – 9 AZR 244/20, entschieden

Der Kläger sei vorliegend bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 30.9.2014 nicht gehalten gewesen, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2010 der Beklagten gegenüber i.S.d. Ausschlussfristenregelung des geltenden Tarifvertrags geltend zu machen. Der Senat sei zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, habe es dem Kläger oblegen, Urlaubsabgeltung zu verlangen.

Der von dem Kläger erhobene Abgeltungsanspruch sei vor diesem Zeitpunkt auch nicht verjährt. Zwar stehe der Anwendung der Verjährungsvorschriften der unabdingbare Schutz, den der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub genieße, nicht entgegen. Nach den vom 9. Senat mit Urteil vom selben Tage (BAG v. 31.1.2023 – 9 AZR 456/20) entwickelten Grundsätzen laufe die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende 2018. Der Kläger habe die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt, indem er die Beklagte im Jahr 2018 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtlich in Anspruch nahm.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2023 09:56
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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