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OLG Düsseldorf v. 18.11.2022 - I-22 U 137/21

Umgefallener Weihnachtsbaum: Stadt muss Schadensersatz leisten

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Stadt Düsseldorf zurückgewiesen, mit der diese sich gegen eine Regresspflicht nach einem Schadensfall durch einen umgefallenen Weihnachtsbaum wehren wollte.

Der Sachverhalt:
Die Stadt Düsseldorf bietet bzw. bot seit vielen Jahren Werbegemeinschaften, also Einzelhändlern in Düsseldorf an, gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor ihrem Einzelhandelsgeschäft aufzustellen. Auf Bestellung des Kö-Centers, welches rechtlich als Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, stellten Mitarbeiter der Stadt am 21.November 2013 wie bereits in den Jahren zuvor vor dem Kö-Center an einer windgeschützten Stelle einen etwa 6 m hohen Baum auf. Am Nachmittag des 5. Dezember 2013 fiel der Baum um. Am nächsten Morgen war er bereits vor 8 Uhr wieder aufgestellt. Am 24. Dezember 2013 fiel der Baum erneut um und verletzte eine Kurierfahrerin schwer. Ihrer Klage gegen das Kö-Center auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gab das LG teilweise statt.

Die Haftpflichtversicherung des Kö-Center hat auf diese Klage entsprechende Aufwendungen an die Kurierfahrerin geleistet und nimmt die Stadt in Regress. Sie meint, im Innenverhältnis zum Kö-Center sei allein die beklagte Stadt für den Unfall verantwortlich. Streitig war dabei insbesondere, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.

Die Gründe:
Die Stadt ist aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen ist, hat die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liegt fern und ist auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2022 15:05
Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 18.11.2022

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