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VG Berlin v. 12.10.2022 - 2 K 289/21

Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos für die Partei „Die Basis“

Der Bezirksverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Die Basis) hat gegen die Berliner Sparkasse einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Die Fokussierung der Basis auf Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie führt zu keiner anderen Bewertung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Bezirksverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Die Basis). Die Beklagte ist vom Land Berlin mit der Trägerschaft über die Berliner Sparkasse beliehen, die sie als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt. Die Berliner Sparkasse führt für den Bezirksverband Mitte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ein Girokonto. Der Kläger hatte die Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse beantragt. Dies hat die Berliner Sparkasse am 20.8.2021 abgelehnt.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er trug vor, er habe als Untergliederung einer politischen Partei Anspruch auf Eröffnung des Girokontos. Der Bundeswahlleiter habe die Basis in das Verzeichnis der zur Wahl zugelassenen Parteien aufgenommen. Der Bundesverband habe mehr als 34.000 Mitglieder. Bei den Bundestagswahlen im Jahr 2021 habe die Basis 1,4 Prozent der Zweitstimmen erhalten. Es existierten u.a. Arbeitsgemeinschaften für die Bereiche Tierschutz, Gesundheit, Frieden und Kindeswohl. Die Eröffnung eines Girokontos sei der Beklagten zumutbar. Die Kritik der Partei an den Corona-Maßnahmen und der Impfpflicht sei weder verboten noch strafbar.

Die Kammer hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abgelehnt. Der Klage hat sie dann stattgegeben.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse. Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3, 21 GG. Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.

Die Errichtung eines Girokontos ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, mithin eine „andere öffentliche Leistung“. Der Kläger kann sich als Untergliederung der Partei Die Basis auf das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot berufen. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Dies ist bei der Basis der Fall.

Die Basis verfügt neben ihrem Bundesverband über Landesverbände in allen Ländern. Sie hat ein Rahmenprogramm und Satzungen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene. Sie hat eine fünfstellige Zahl an Mitgliedern, die nach dem Vortrag des Klägers bei 34.000 und nach dem Vortrag der Beklagten bei mindestens 15.000 Personen (deren Daten ungeschützt veröffentlicht wurden) liegt. Sie erhielt bei der letzten Bundestagswahl 1,4 Prozent der Zweitstimmen. Nur acht Parteien konnten mehr Stimmen auf sich vereinigen. Dies spricht – gerade mit Blick auf ihre erst ca. zwei Jahre zurückliegende Gründung – für die Ernsthaftigkeit der von der Basis erklärten Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht im Stande ist oder dass die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist.

Die Fokussierung der Basis auf Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner anderen Bewertung. Der Beschluss des VGH Berlin vom 21.2.2000 (VerfGH 122/99), auf den die Beklagte sich stützte, ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die dort nicht zur Wahl zugelassene Vereinigung wandte sich gegen die Rechtschreibreform, war zuvor in der Öffentlichkeit nicht als Partei in Erscheinung getreten und hatte auf eine Werbung von Mitgliedern und Wählerstimmen verzichtet. Bei dieser einseitigen Ausrichtung auf das Thema „deutsche Rechtschreibung” war kein ernsthafter Wille erkennbar, nach Einführung der Rechtschreibreform und einem Scheitern des dagegen gerichteten Volksbegehrens noch nennenswert an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Zwischenruf zum AGB-Änderungsmechanismus der Banken
Hans-Gert Vogel, ZIP 2022, 682

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2022 14:30
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

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