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Saarländisches OLG v. 29.9.2022 - 5 U 98/20

Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Bauunternehmens gegen Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft

Das Saarländische OLG hat sich vorliegend mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines St. Ingberter Bauunternehmens und seiner Muttergesellschaft gegen den Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung (GIU) über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche befasst.

Der Sachverhalt:
Die Parteien - die Verfügungsklägerin zu 1) ist ein Bauunternehmen, die Verfügungsklägerin zu 2) ist ihre Muttergesellschaft, der Verfügungsbeklagte war Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung (GIU) und Vertreter der Landeshauptstadt Saarbrücken als Bauherrin bei dem "Stadion Ludwigspark" - streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Das LG untersagte dem Verfügungsbeklagten, öffentlich zu behaupten, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Ludwigsparkstadion" um Fälle der Korruption sowie um Minderbezahlung der von der Verfügungsklägerin zu 1) eingesetzten Mitarbeiter gehe. Den weitergehenden Verfügungsantrag, der insbesondere Äußerungen zur Abrechnung von Leistungen, Äußerungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten und Äußerungen im Ermittlungsverfahren betrifft, wies das LG zurück. Die Berufung des Verfügungsbeklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Entscheidung des LG insoweit bestätigt, als es dem Verfügungsbeklagten untersagt bleibt, öffentlich zu behaupten, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Ludwigsparkstadion" um Fälle der Korruption gehe. Es ist überwiegend wahrscheinlich und damit seitens der Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte diese Äußerung gegenüber Dritten getätigt und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen verletzt hat. Dafür spricht maßgeblich, dass mehrere öffentliche Medien unabhängig voneinander und aus unterschiedlichem Anlass über die beanstandete Äußerung des Verfügungsbeklagten berichtet haben. Eine solche Tatsachenbehauptung, die nicht erweislich wahr ist, müssen die Verfügungsklägerinnen nicht hinnehmen.

Demgegenüber hatte das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten insoweit Erfolg, als ihm vom LG zudem untersagt worden war, öffentlich zu behaupten, dass es bei den nämlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken auch um Minderbezahlung der von der Verfügungsklägerin zu 1) eingesetzten Mitarbeiter gehe. Diese weitere, von den Verfügungsklägerinnen beanstandete Äußerung ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht; die Verfügungsklägerinnen könnten sich insoweit insbesondere nicht auf einzelne Presseveröffentlichungen berufen, die dem Verfügungsbeklagten eine solche Äußerung möglicherweise in den Mund legen.

Soweit auch die Verfügungsklägerinnen Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt und sie in zweiter Instanz darauf angetragen haben, dem Verfügungsbeklagten ferner zu untersagen, öffentlich zu behaupten, die Leistungen der Klägerseite seien mangelhaft und sie habe Leistungen abgerechnet, die fehlerhaft oder gar nicht erbracht worden seien, hat das OLG dieses Rechtsmittel insgesamt als unbegründet erachtet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Meinungsäußerungen des Verfügungsbeklagten handelt, die der Verfügungsbeklagte in dem öffentlich geführten Streit über die Berechtigung der Schlussrechnung der Verfügungsklägerin zu 1) abgegeben hat und die insoweit erkennbar lediglich als Rechtsstandpunkt des Verfügungsbeklagten einzuordnen waren.

Nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - insbesondere vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an Information über die Geschehnisse am Projekt Ludwigspark - waren diese Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen einzustufen, auf deren Unterlassung die Verfügungsklägerinnen keinen Anspruch haben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.10.2022 09:41
Quelle: Saarländisches OLG PM vom 29.9.2022

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