BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21
Leitsatz des Gerichts:
Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger aus einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung gegen den Schuldner vorgeht.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.08.2022 10:11