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BGH v. 22.6.2022 - IV ZR 253/20

Zur Wirksamkeit von Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung; i.F.: MB/KK) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten. Dies betrifft Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher u.a. auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG änderte das Urteil teilweise ab Teil ab und verurteilte die Beklagte u.a. zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile. Mehrere Prämienerhöhungen seien wegen einer unzureichenden Begründung in den Mitteilungsschreiben zunächst nicht wirksam geworden. Weitere Prämienanpassungen seien dagegen endgültig unwirksam, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sei.

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf, wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil teilweise zurück und verwies die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Hinsichtlich der Prämienanpassungen, die das OLG für materiell unwirksam gehalten hat, war das Berufungsurteil nicht zu bestätigen. Für diese Erhöhungen besteht eine wirksame Prämienanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 MB/KK i.V.m. den Tarifbedingungen des Versicherers.

Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam. Diese Regelung weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab. Während nach der gesetzlichen Vorschrift eine Prämienanpassung zwingend voraussetzt, dass die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, sieht § 8b Abs. 2 MB/KK vor, dass der Versicherer bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung von der Prämienanpassung absehen "kann", d.h. auch in diesem Fall ist sie nicht ausgeschlossen.

Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8b Abs. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthält dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaubt eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK i.V.m. den Tarifbedingungen macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK wird auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist.

Das Berufungsurteil war teilweise aufzuheben. Hinsichtlich mehrerer Nebenforderungen war das klageabweisende Urteil des LG wiederherzustellen. Soweit das OLG zu Unrecht von einer materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ausgegangen ist und deren formelle Wirksamkeit noch nicht geprüft hat, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

Mehr zum Thema:

  • Rechtsprechung: OLG Nürnberg vom 28.02.2022, 8 U 224/21 – Private Krankenversicherung: Kostenerstattung für den Transport zur Dialysebehandlung (MDR 2022, 641)
  • Kurzbeitrag: Versicherungsrecht (MDR 2021, R377)
  • Aktionsmodul Zivilrecht
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.06.2022 17:03
Quelle: BGH PM Nr. 95 vom 22.6.2022

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